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Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten genießen grundsätzlich Arbeitnehmerfreizügigkeit in der gesamten Europäischen Union.
Das bedeutet, dass sie ohne Aufenthaltstitel oder spezielle Arbeitserlaubnis in jedem EU-Mitgliedstaat arbeiten und Dienstleistungen anbieten können. Lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den Meldebehörden ist zu beachten. Arbeitgeber können diese Personen nach denselben Regeln beschäftigen wie deutsche Arbeitnehmer.

Für Arbeitnehmer aus Drittstaaten außerhalb der EU gelten andere Regelungen.
Sie benötigen sowohl einen Aufenthaltstitel als auch eine Arbeitserlaubnis. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Erwerbstätigkeit wird bei der Ausländerbehörde gestellt, die die Agentur für Arbeit in einem Zustimmungsverfahren einbezieht. Die Genehmigung zur Beschäftigung wird zusammen mit dem Aufenthaltstitel erteilt, auf dem erkennbar ist, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung gestattet ist.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der drittstaatsangehörige Mitarbeiter erwerbstätig sein darf, indem sie eine Kopie des Aufenthaltstitels während der Beschäftigungsdauer in der Personalakte führen. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen drohen empfindliche Geldbußen.

Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln, darunter Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Die meisten Aufenthaltstitel sind zeitlich begrenzt, nur die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU werden unbefristet erteilt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfordert die Sicherung des Lebensunterhalts, die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit, das Fehlen von Ausweisungsgründen und den Besitz eines gültigen Reisepasses oder Passersatzes. Drittstaatsangehörige, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen möchten, müssen vorab bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts einen Aufenthaltstitel oder ein Visum beantragen. Wenn sie sich bereits mit einem nationalen Visum im Bundesgebiet aufhalten, kann der erforderliche Aufenthaltstitel bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden.

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